Bundesverwaltung

Bundesverwaltung
Bundesverwaltung,
 
die in einem Bundesstaat dem Gesamtstaat vorbehaltene Verwaltung. Das deutsche GG weist das Schwergewicht der Verwaltung den Ländern zu, die nicht nur ihre Landesgesetze, sondern in der Regel gemäß Art. 83 GG auch die Bundesgesetze durchführen (in der Form der Durchführung als »eigene Angelegenheit« oder »im Auftrag des Bundes«, Bundesaufsicht); daher ist die Bundesverwaltung eher die Ausnahme. Auf einigen ihm ausdrücklich zugewiesenen Gebieten verfügt der Bund über eine voll ausgebaute, meist dreistufige (Zentral-, Mittel-, Unterstufe) Verwaltung. Das sind gemäß Art. 87 Absatz 1 GG der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, der Bundesgrenzschutz, gemäß Art. 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt, gemäß Art. 87 b die Bundeswehrverwaltung, nach Art. 87 e die Eisenbahnverkehrsverwaltung für die Eisenbahnen des Bundes, nach Art. 87 f die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation für hoheitliche Aufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation sowie gemäß Art. 87 d die Luftverkehrsverwaltung (über die öffentlich-rechtliche oder die privatrechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden; die Regelung ermöglicht die bisher hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung auf privatrechtlicher Grundlage). In diesen Fällen sind dem zuständigen Ministerium als oberster (zentraler) Behörde Mittelbehörden (z. B. Oberfinanzdirektionen und Unterbehörden (z. B. Hauptzollämter) nachgeordnet.
 
Ferner führt der Bund die überregionalen Sozialversicherungsträger gemäß Art. 87 Absatz 2 als verselbstständigte Körperschaften des öffentlichen Rechts, und zwar die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft. Diesen vom Bund getragenen Körperschaften darf an sich kein Verwaltungsunterbau beigefügt werden, doch hat sich die Bundesanstalt für Arbeit in den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern als »Außenstellen« in der Praxis einen derartigen Unterbau geschaffen. Diese Körperschaften und die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Bundesbank (Art. 88 GG) sind »mittelbare« Bundesverwaltung, weil sie ihrer Trägerkörperschaft Bund gegenüber als rechtsfähige juristische Personen verselbstständigt sind; missverständlicherweise bezeichnet sie das GG, da sie vom Bund gegründet und getragen werden, auch als »bundesunmittelbare« Körperschaften und Anstalten.
 
Darüber hinaus ist der Bund befugt, bundesweit zuständige Oberbehörden (sowie Körperschaften und Anstalten), die der Aufsicht eines Bundesministers unterstehen, auf dem Gebiet seiner Gesetzgebungskompetenz zu errichten. Hiervon hat er in großem Umfang Gebrauch gemacht; Beispiele sind das Bundeskartellamt, das Bundesumweltamt, das Bundeskriminalamt und das Statistische Bundesamt. Zum Schutz der Verwaltungskompetenz der Länder ist der Bund hier aber grundsätzlich auf die Errichtung einer Bundesbehörde beschränkt und darf ihr nur unter ganz engen Voraussetzungen einen Unterbau anfügen.
 
Nur zum Teil im GG geregelt ist die als selbstverständlich vorausgesetzte Verwaltungstätigkeit der Bundesministerien und die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes (Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung).
 
Die Verwaltung des Bundes ist grundsätzlich von der der Länder getrennt. Bei den 1969 durch GG-Änderung eingefügten Gemeinschaftsaufgaben wirkt der Bund allerdings in begrenztem Rahmen verwaltend und planend mit den Ländern zusammen; zu den Gemeinschaftsaufgaben gehören der Hochschulbau, die Wirtschafts- und Agrarstrukturpolitik, der Küstenschutz, die Bildungsplanung und die überregionale Forschungsförderung (Art. 91 a und b GG).

Universal-Lexikon. 2012.

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